US-Sanktionen gegen Irans Partner – aktuelle Risiken für Europa
24. August 2026·7 Min. Lesezeit

US-Finanzminister Scott Bessent droht Geschäftspartnern Irans mit neuen Sanktionen. Für Unternehmen im DACH-Raum bedeutet das: Geschäfte, die nach EU-Recht erlaubt sind, können US-Strafen auslösen. Die EU-Blocking-Verordnung schützt nur auf dem Papier. Wer Dollar-Transaktionen nutzt oder Lieferketten über Drittstaaten führt, trägt das Risiko selbst. Eine tagesaktuelle Prüfung gegen EU- und US-Listen ist keine Option mehr, sondern Pflicht.
Warum Bessents Ankündigung europäische Unternehmen jetzt trifft
Laut ft.com[1] hat US-Finanzminister Scott Bessent angekündigt, Sanktionen gegen Geschäftspartner Irans zu verhängen. Die Ankündigung bleibt ohne konkreten Zeitplan, signalisiert aber eine Verschärfung. Für Unternehmen im DACH-Raum verschärft sich damit ein Dilemma, das seit dem US-Ausstieg aus dem Atomabkommen 2018 besteht: Geschäfte, die nach EU-Recht erlaubt sind, können US-Sekundärsanktionen nach sich ziehen und den Zugang zum Dollar-Finanzsystem kosten.
Die Ankündigung trifft die europäische Wirtschaft in einer Phase struktureller Schwäche. Das BIP-Wachstum der EU27 lag 2025 bei 1,54 Prozent, Deutschland kam nur auf 0,24 Prozent[2]. Die Inflation verharrte bei 2,47 Prozent (EU27) beziehungsweise 2,17 Prozent (Deutschland)[2]. In diesem Umfeld wirken neue Compliance-Risiken wie ein zusätzlicher Bremsschuh.
Bessent benannte fünf Bereiche der iranischen Wirtschaft als Ziele: digitale Vermögenswerte, Technologie, Gold, Luftfahrt und Schifffahrt[1]. Diese Sektoren decken weite Teile des internationalen Handels ab. Wer in Europa Flugzeugteile, IT-Ausrüstung oder Edelmetalle liefert, muss künftig damit rechnen, dass auch indirekte Geschäftsbeziehungen zu iranischen Abnehmern unter US-Sanktionen fallen können.
Die USA haben bereits 18 Personen und Unternehmen der iranischen Führung gelistet, darunter Ali Laridschani, Generalsekretär des Nationalen Sicherheitsrates[3]. Die Maßnahmen wurden offiziell als Reaktion auf die gewaltsame Niederschlagung von Protesten begründet[3]. Parallel dazu hat die EU seit 2022 mehrere Sanktionspakete gegen Iran verhängt – wegen Menschenrechtsverletzungen, des Atomprogramms und der militärischen Unterstützung Russlands[4]. Die EU-Listen und die US-Listen überschneiden sich teilweise, decken aber unterschiedliche Personenkreise und Unternehmen ab.
Die EU-Blocking-Verordnung schützt nur auf dem Papier
Das zentrale Problem: Die EU-Blocking-Verordnung (EG) 2271/96 soll europäische Unternehmen vor extraterritorialen US-Sanktionen schützen[5]. Sie verbietet es EU-Unternehmen, US-Sanktionen zu befolgen, wenn diese nicht auf EU-Recht beruhen. Gleichzeitig drohen aber US-Strafen, wenn ein Unternehmen Dollar-Transaktionen nutzt oder andere Berührungspunkte mit dem US-Finanzsystem hat. Die Blocking-Verordnung gilt zudem nur für EU-Unternehmen selbst, nicht für Tochtergesellschaften in Drittstaaten[5].
Die Folge: Unternehmen müssen faktisch beide Rechtsräume parallel abbilden. Wer einen iranischen Geschäftspartner hat, muss prüfen, ob dieser auf einer EU-Liste steht (unmittelbare Rechtspflicht) und ob er auf einer US-Liste steht (faktisches Risiko). Sanktionslisten ändern sich wöchentlich. Wer heute einen sauberen Partner hat, kann morgen einen gelisteten haben. Die Dokumentationspflicht greift ab dem Moment der Listung – rückwirkende Entschuldigungen akzeptieren weder EU- noch US-Behörden.
Historische Strafen belegen die Dimension des Risikos. BNP Paribas zahlte 2014 insgesamt 8,9 Milliarden US-Dollar wegen Iran-Geschäften[6]. Deutsche Bank und Commerzbank wurden mit 258 Millionen beziehungsweise 1,45 Milliarden US-Dollar belangt[6]. Diese Summen übersteigen die Jahresgewinne vieler mittelständischer Unternehmen bei Weitem.

Was das Bundeswirtschaftsministerium rät – und wo die Lücken bleiben
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) betreibt eine „Kontaktstelle Iran" für individuelle Beratung[5]. Die Empfehlung: Vertragsklauseln mit Iran-Partnern, die US-Sanktionsrisiken explizit ausschließen, und eine genaue Prüfung der eigenen Lieferkette. Die EU-Kommission hat 2018 die Blocking-Verordnung aktualisiert, um betroffene Unternehmen zu unterstützen[7].
In der Praxis bleibt eine Grauzone. Wer als europäisches Unternehmen einen Lieferanten in einem Drittstaat hat, der seinerseits mit Iran handelt, kann indirekt in den Sanktionsradius geraten – ohne dass der eigene Vertrag Iran überhaupt erwähnt. Die 50-Prozent-Regel zeigt, wie komplex Eigentumsprüfungen werden können: Eine Firma gilt als sanktioniert, wenn ein Sanktionsziel mindestens 50 Prozent der Anteile hält.
Für Unternehmen im DACH-Raum bedeutet das: Eine punktuelle Prüfung bei Vertragsabschluss reicht nicht. Wer Kunden, Lieferanten und deren Eigentümerstrukturen nicht tagesaktuell gegen EU-, UN-, OFAC-, UK- und Schweizer Listen abgleicht, riskiert Strafen. Die Prüfpflicht gilt größenunabhängig für jedes Unternehmen.
Drei Maßnahmen, die Unternehmen jetzt umsetzen können
Erstens: Automatisierte, tagesaktuelle Prüfung aller Geschäftspartner gegen die relevanten Sanktionslisten. Manuelle Checks in Excel-Listen oder sporadische Recherchen reichen nicht aus. Am I Compliant bietet eine solche Prüfung als DSGVO-konformen Online-Dienst mit auditfestem PDF-Protokoll – eine Lösung, die gerade in Zeiten verschärfter US-Drohungen an Relevanz gewinnt. Der Dienst gleicht Kunden, Lieferanten und verbundene Firmen in Sekunden gegen 200+ offizielle Listen ab. Jede Prüfung wird als auditfestes PDF mit Prüf-URL dokumentiert; die Übertragung ist verschlüsselt und DSGVO-konform.
Zweitens: Vertragsklauseln, die Sanktionsrisiken explizit thematisieren. Wer mit Partnern in Drittstaaten arbeitet, sollte vertraglich festhalten, dass der Partner keine Geschäfte mit sanktionierten Personen oder Unternehmen unterhält und bei Listung unverzüglich informiert. Solche Klauseln schaffen keine absolute Sicherheit, aber eine Dokumentationsspur für den Ernstfall.
Drittens: Diversifizierung der Lieferkette. Unternehmen, die stark von iranischen Abnehmern oder Lieferanten abhängen, sollten alternative Märkte evaluieren – etwa in den Golfstaaten oder Zentralasien. Das reduziert das Klumpenrisiko und macht das Geschäftsmodell widerstandsfähiger gegen plötzliche Sanktionsverschärfungen.
Warum die EU-Politik keine wirksame Lösung bietet
Die EU-Blocking-Verordnung ist ein politisches Signal, aber kein wirksames Schutzinstrument. Frankreichs Präsident Macron und die damalige Bundeskanzlerin Merkel kritisierten nach 2018 die US-Extraterritorialität scharf[6]. Passiert ist wenig. Eine Erweiterung der Blocking-Verordnung auf Sekundärsanktionen in Drittstaaten und ein Garantiefonds für betroffene Unternehmen stehen seit Jahren im Raum[8], wurden aber nicht umgesetzt.
Der Grund: Die EU will den Konflikt mit den USA nicht eskalieren lassen. Ein echter Schutzschirm würde bedeuten, dass europäische Unternehmen US-Sanktionen ignorieren könnten, ohne Nachteile zu erleiden. Das setzt voraus, dass die EU bereit ist, den Zugang zum US-Markt und zum Dollar-System als Druckmittel einzusetzen – eine Eskalationsstufe, die niemand in Brüssel ernsthaft erwägt.
Solange diese politische Pattsituation anhält, tragen Unternehmen das Risiko allein. Die Ankündigung Bessents zeigt, dass sich daran in absehbarer Zeit nichts ändern wird. Für mittelständische Unternehmen im DACH-Raum bleibt nur die operative Absicherung: tagesaktuelle Prüfung, vertragliche Klarheit, dokumentierte Sorgfalt.
Häufig gestellte Fragen
Welche konkreten Geschäfte mit Iran sind nach EU-Recht erlaubt?
Nach der EU-Verordnung 2271/96 (Blocking-Verordnung) sind Geschäfte mit Iran grundsätzlich erlaubt, sofern sie nicht gegen EU-Sanktionslisten verstoßen. Erlaubt sind beispielsweise humanitäre Lieferungen (Medikamente, Nahrungsmittel) oder bestimmte Energieimporte. Verboten sind jedoch Geschäfte mit gelisteten Personen oder Unternehmen oder solche, die das iranische Atomprogramm unterstützen[4].
Drohen US-Sanktionen, wenn ein EU-Unternehmen nur indirekt über einen türkischen Partner mit Iran handelt?
Ja. Die OFAC-Sanktionen erfassen auch transitive Geschäfte (sogenannte Sekundärsanktionen), wenn ein EU-Unternehmen über einen Drittstaat (beispielsweise Türkei) mit einer gelisteten iranischen Partei oder einem Unternehmen handelt, das zu 50 Prozent oder mehr einer gelisteten Partei gehört (50-Prozent-Regel). Die EU-Blocking-Verordnung schützt hier nicht, da sie nur direkte US-Anordnungen blockiert[5].
Wie oft ändern sich Sanktionslisten?
Sanktionslisten ändern sich wöchentlich. Die EU veröffentlicht Änderungen im Amtsblatt, die USA über OFAC. Eine einmalige Prüfung bei Vertragsabschluss reicht nicht. Unternehmen müssen tagesaktuell prüfen, ob ein Partner zwischenzeitlich gelistet wurde.
Was passiert, wenn ein Unternehmen gegen US-Sanktionen verstößt?
OFAC kann Strafen von bis zu einer Million US-Dollar pro Verstoß verhängen. Bei vorsätzlichen Verstößen drohen zusätzlich strafrechtliche Konsequenzen. Die EU-Blocking-Verordnung schützt nicht vor diesen Strafen, wenn das Unternehmen Berührungspunkte mit dem US-Finanzsystem hat.
Gilt die Prüfpflicht auch für kleine Unternehmen?
Ja. Die Prüfpflicht gilt größenunabhängig für jedes Unternehmen. Es gibt keine Bagatellgrenze. Auch ein mittelständischer Maschinenbauer mit 50 Mitarbeitern muss Geschäftspartner gegen Sanktionslisten prüfen.
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