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Wann gilt eine Person als politisch exponiert (PEP)

21. Juli 2026·8 Min. Lesezeit

Wann gilt eine Person als politisch exponiert (PEP)

Eine Person gilt als politisch exponiert (PEP), wenn sie ein hohes öffentliches Amt bekleidet oder bekleidet hat, das auf der verbindlichen EU-PEP-Liste steht. Diese Liste umfasst Ämter in nationalen Regierungen, EU-Institutionen und internationalen Organisationen. Auch unmittelbare Familienmitglieder (Ehepartner, Kinder, Eltern) und bekannte enge Geschäftspartner einer PEP gelten als PEP. Vormalige PEP – Personen, die ihr Amt niedergelegt haben – bleiben für die Risikobewertung relevant. Die Prüfpflicht gilt größenunabhängig für jedes Unternehmen, das unter das Geldwäschegesetz fällt.

Welche Ämter machen eine Person zur PEP?

Das Geldwäschegesetz (GwG) definiert in § 1 Abs. 12 politisch exponierte Personen als natürliche Personen, die hohe öffentliche Ämter ausüben oder ausgeübt haben[1]. Die Formulierung „hohe öffentliche Ämter" war bis 2024 Auslegungssache. Seit dem 26. Februar 2024 gilt die von der Europäischen Kommission veröffentlichte PEP-Liste als verbindlicher Maßstab für alle EU-Mitgliedstaaten[2]. Die BaFin stellte klar: „Personen, die die in der Liste genannten Ämter bekleiden, sind politisch exponierte Personen. Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen prüfen, ob es sich bei einer Vertragspartnerin bzw. einem Vertragspartner oder einem bzw. einer wirtschaftlich Berechtigten um eine PEP handelt."[2]

Die Liste ist hierarchisch in drei Ebenen gegliedert[2]:

  • Nationale Ämter: Minister, Staatssekretäre, Verfassungsrichter, Botschafter, Generalstabschefs, Vorstände staatlicher Unternehmen
  • Ämter in EU-Institutionen: Mitglieder der Europäischen Kommission, des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments, des Europäischen Rechnungshofs
  • Ämter in internationalen Organisationen: UN-Generalsekretär, OECD-Generaldirektor, IWF-Geschäftsführer, Weltbank-Präsident

Wer ein solches Amt innehat, ist automatisch PEP – ohne weitere Einzelfallprüfung. Die Liste schafft Rechtssicherheit: Unternehmen müssen nicht mehr interpretieren, ob ein Amt „hoch genug" ist.

Warum gelten Familienmitglieder und Geschäftspartner als PEP?

Die PEP-Definition endet nicht bei der Amtsperson selbst. § 1 Abs. 12 GwG nennt ausdrücklich zwei weitere Personenkreise[1]:

Unmittelbare Familienmitglieder umfassen Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Kinder und deren Ehepartner sowie Eltern der PEP. Diese Personen gelten als PEP, weil sie Vermögen der Amtsperson halten oder von deren Einfluss profitieren können.

Bekannte enge Geschäftspartner sind Personen, die gemeinsam mit der PEP wirtschaftlich Berechtigte einer juristischen Person oder Vereinigung sind oder die in einer sonstigen engen Geschäftsbeziehung zur PEP stehen. Ein Beispiel: Der Geschäftsführer eines Unternehmens, an dem eine PEP als Gesellschafter beteiligt ist, fällt unter diese Kategorie.

Diese Ausweitung folgt den Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF), die bereits 2023 betonte, dass Korruptionsrisiken nicht nur von der Amtsperson selbst ausgehen[3]. Für Unternehmen bedeutet das: Eine PEP-Prüfung darf sich nicht auf den Namen des Vertragspartners beschränken. Sie muss auch dessen familiäres und geschäftliches Umfeld erfassen – soweit diese Informationen öffentlich zugänglich oder aus der Geschäftsbeziehung bekannt sind.

Wann gilt eine Person als politisch exponiert (PEP) – illustration

Wie lange bleibt jemand PEP?

Eine Amtsniederlegung beendet die PEP-Eigenschaft nicht automatisch. § 1 Abs. 12 GwG spricht von Personen, die „hohe öffentliche Ämter ausüben oder ausgeübt haben"[1]. Die Gesetzesbegründung führt aus, dass auch vormalige PEP ein erhöhtes Risiko darstellen können – etwa weil sie weiterhin Netzwerke nutzen oder Vermögen aus der Amtszeit stammt[4]. Die EU-PEP-Liste selbst enthält keine zeitliche Begrenzung.

Die Risikobewertung ist Sache des Verpflichteten. § 15 GwG verlangt bei aktuellen und vormaligen PEP „angemessene risikoorientierte Verfahren"[1]. Das bedeutet: Das Unternehmen muss entscheiden, ob eine vormalige PEP noch ein erhöhtes Risiko darstellt – und diese Entscheidung dokumentieren. Eine pauschale Frist („nach fünf Jahren ist die Person keine PEP mehr") existiert nicht. Die BaFin prüft in Aufsichtsverfahren, ob die Risikobewertung nachvollziehbar und angemessen ist[2].

Welche Pflichten greifen bei einem PEP-Treffer?

Sobald ein Unternehmen feststellt, dass ein Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigter PEP ist, treten die verschärften Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG in Kraft[1]:

Genehmigung durch die Geschäftsleitung: Die Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung bedarf der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene.

Herkunft der Vermögenswerte klären: Das Unternehmen muss angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Herkunft der Vermögenswerte zu bestimmen, die in der Geschäftsbeziehung eingesetzt werden.

Verstärkte laufende Überwachung: Die Geschäftsbeziehung ist intensiver zu überwachen als bei Nicht-PEP.

Diese Pflichten gelten größenunabhängig. Auch ein mittelständischer Maschinenbauer oder ein Handelsunternehmen mit 50 Mitarbeitern muss sie erfüllen, sobald es unter die Verpflichteten nach § 2 GwG fällt – etwa als Immobilienmakler, Güterhändler oder Anbieter von Zahlungsdiensten[1].

Verstöße gegen die PEP-Prüfpflicht sind bußgeldbewehrt. Nach § 56 Abs. 3 GwG kann die Aufsichtsbehörde Geldbußen bis zu 1 Million Euro oder – bei juristischen Personen – bis zu 10 Prozent des Jahresumsatzes verhängen[1]. Die BaFin führt regelmäßig Prüfungen durch und veröffentlicht Beanstandungen, wenn Institute oder Unternehmen die PEP-Prüfung unzureichend dokumentieren[2].

Wie prüft man PEP-Status in der Praxis?

Die EU-PEP-Liste ist öffentlich zugänglich, aber sie enthält keine Namen – nur Ämter[2]. Das bedeutet: Ein Unternehmen muss selbst ermitteln, wer diese Ämter innehat. Für aktuelle Amtsinhaber sind Regierungswebsites, Organisationsverzeichnisse und offizielle Biografien die erste Quelle. Für vormalige PEP wird es aufwendiger: Wer war vor zehn Jahren Staatssekretär im Verkehrsministerium eines EU-Mitgliedstaats? Manuelle Recherchen stoßen hier schnell an Grenzen.

Automatisierte PEP-Prüfungen setzen auf kommerzielle Datenbanken, die Amtsinhaber und deren Familienmitglieder erfassen. Dienste wie Am I Compliant gleichen Namen gegen solche Datenbanken ab und liefern ein auditfestes PDF-Protokoll. Der Vorteil: Die Prüfung ist in Sekunden erledigt, die Dokumentation GwG-konform und die Daten werden verschlüsselt übertragen. Wichtig ist, dass die verwendete Datenbank die EU-PEP-Liste abbildet und regelmäßig aktualisiert wird – denn Ämter wechseln, und eine veraltete Prüfung schützt nicht vor Bußgeldern.

Für Unternehmen, die Sanktionslistenprüfungen bereits durchführen, liegt eine kombinierte Prüfung nahe: PEP-Listen und Sanktionslisten werden oft in einem Durchgang abgefragt. Das spart Zeit und stellt sicher, dass kein Risikoaspekt übersehen wird. Gerade im Handel mit Drittstaaten oder bei Lieferkettenrisiken ist diese Verzahnung sinnvoll.

Warum reicht eine einmalige Prüfung nicht aus?

PEP-Status ist dynamisch. Eine Person, die heute kein Amt bekleidet, kann morgen zur PEP werden – und umgekehrt. § 10 Abs. 1 GwG verlangt deshalb eine „kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung"[1]. Das bedeutet: Unternehmen müssen in angemessenen Abständen nachprüfen, ob sich der PEP-Status geändert hat. Die BaFin empfiehlt für Hochrisiko-Beziehungen eine jährliche Überprüfung, für Standardrisiken kann der Abstand länger sein – sofern die Risikoeinschätzung das rechtfertigt[2].

Wer keine automatisierte Lösung nutzt, muss diese Überprüfungen manuell organisieren – mit Wiedervorlagen, Recherchen und Dokumentation. Der Aufwand steigt mit der Zahl der Geschäftspartner. Automatisierte Lösungen können hier entlasten: Sie prüfen Bestände regelmäßig gegen aktuelle Listen und melden Treffer oder Statusänderungen.

Welche Unterschiede gelten in Österreich und der Schweiz?

Die EU-PEP-Liste gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, also auch in Österreich. Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) überwacht die Einhaltung der PEP-Vorgaben analog zur BaFin in Deutschland. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied und führt eigene Verordnungen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) gibt Weisungen zur Geldwäschereibekämpfung heraus, die sich an den FATF-Empfehlungen orientieren. Schweizer Unternehmen müssen PEP nach den Vorgaben der Geldwäschereiverordnung (GwV-FINMA) prüfen, die inhaltlich weitgehend mit der EU-Definition übereinstimmt.

Wie integriert man PEP-Prüfungen in bestehende Prozesse?

Viele mittelständische Unternehmen führen bereits Sanktionsprüfungen durch, weil sie mit Drittstaaten handeln oder Lieferketten absichern müssen. Die PEP-Prüfung lässt sich in denselben Workflow einbetten: Ein Name wird einmal eingegeben und gegen Sanktionslisten, PEP-Listen und Kriminalitätslisten abgeglichen. Das spart Zeit und stellt sicher, dass kein Risikoaspekt übersehen wird.

Für Unternehmen ohne eigenes Compliance-Team ist eine automatisierte Lösung oft die einzige praktikable Option. Manuelle Prüfungen – etwa per Google-Suche oder Excel-Abgleich – sind fehleranfällig und nicht auditfest. Wer 200 Geschäftspartner pro Jahr prüfen muss, investiert bei manueller Recherche schnell 50 Stunden. Eine automatisierte Lösung kostet in der Regel weniger als die Arbeitszeit für manuelle Prüfungen – und liefert eine lückenlose Dokumentation.

Fazit

Die Frage „Wann ist jemand eine PEP?" lässt sich seit 2024 klar beantworten: Wer ein Amt auf der EU-PEP-Liste innehat oder innehatte, ist PEP – ebenso dessen Familienmitglieder und enge Geschäftspartner. Die Prüfpflicht gilt für jedes Unternehmen, das unter das GwG fällt, ohne Größenschwelle. Wer sie vernachlässigt, riskiert Bußgelder und Reputationsschäden. Die EU-Liste schafft Rechtssicherheit, und automatisierte Tools machen die Prüfung schnell und auditfest. Entscheidend ist, dass Unternehmen die Prüfung nicht als einmalige Pflichtübung verstehen, sondern als kontinuierlichen Prozess – denn Ämter wechseln, und das Risiko wandert mit.

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